13. Februar 2018 / 100Prozentbamberg-News

Auch Anlieger müssen für Verkehrssicherheit sorgen

Wichtige Hinweise zur Räum- und Streupflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen

Auch Anlieger müssen für Verkehrssicherheit sorgen

Die Wettervorhersage kündigt für das Wochenende wieder Schneefall an und so steht das Team des städtischen Entsorgungs- und Baubetriebes (EBB) bereit, um Bambergs Straßen und Plätze möglichst schneefrei zu halten. Ein Winterdienstplan, eingeteilt in drei Dringlichkeitsstufen, regelt den Einsatz. Dabei sind die Prioritäten für den Kampf gegen Schnee und Eis klar vorbestimmt: Zunächst gilt es die Bergstrecken freizuhalten, dann folgen der Berliner Ring und darauf die Ausfallstraßen. Die Nebenstrecken kommen im Anschluss an die Reihe. Ab drei Zentimetern Schneehöhe kommt dabei der Schneepflug zum Einsatz.

Aber nicht nur der EBB ist gefordert, um bei winterlichen Straßenverhältnissen die Verkehrssicherheit im Stadtgebiet zu gewährleisten. Auch die Anlieger haben Pflichten, die in der städtischen Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung (www.stadt.bamberg.de/ortsrecht) festgelegt sind. Die wichtigsten Regelungen und Vorschriften im Einzelnen:

Was ist bei der Räum- und Streupflicht vor dem Anwesen zu beachten?

Geräumt und gestreut sein muss die Gehbahn von 7.30 bis 20.00 Uhr. Verantwortlich ist der Eigentümer des Anwesens. Vor jedem Anwesen muss bei Eis und Schnee eine Gehbahn von 1,50 m Breite geräumt und gestreut werden. Dabei muss grundsätzlich mit abstumpfenden Mitteln (Splitt, Granulat, Sand, Kies, Asche) gestreut werden. Gibt es keinen Gehweg, muss die Gehbahn auf der Straße, dem Weg oder Platz angelegt werden. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder wesentlich erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. Soweit vor den Anwesen Haltestellen der Buslinien liegen, wird gebeten, den Schnee so zu lagern, dass die tieferliegenden Niederflurfahrzeuge nicht behindert werden. Falsch gelagerte Schneehaufen können beispielsweise Probleme beim Öffnen der Türen verursachen.

Umweltamt und EBB weisen darauf hin, dass das Streuen von Tausalz nur bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder erheblichen Steigungen) oder bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen (z. B. Eisregen) zulässig ist. Das Missachten dieser Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Was ist bei den Zugängen zu den Mülltonnen im Winter zu beachten?

Die Räum- und Streupflicht gilt nicht nur für die Gehbahn entlang der Grundstücksgrenze, sondern auch auf dem eigenen Grundstück für den Zugang zum Mülltonnenstandplatz. Die Transportwege müssen stets in verkehrssicherem Zustand gehalten werden, Schnee, Eis- und Winterglätte sind zu beseitigen. Neben der ordnungs- und haftungsrechtlichen Problematik ist zu beachten, dass, sofern der Zugang zu den Mülltonnen nicht frei von Schnee- und Eisglätte ist, die Mülltonnen ungeleert bleiben und eine zweite, kostenpflichtige Anfahrt erforderlich werden kann.

Wozu stehen Streugutkisten der Stadt in verschiedenen Straßen?

Etwa 500 Streugut-/Winterdienstkisten sind im Stadtgebiet für die städtischen Einsatzkräfte in den jeweiligen Streubezirken aufgestellt. Diese „Sandkästen“ können bei Bedarf bzw. in haushaltsüblichen Mengen auch für den Anliegerwinterdienst genutzt werden. Allerdings besteht hierauf kein Rechtsanspruch, d. h. wenn kein Streugut in den Behältern vorhanden ist, muss der Streupflichtige sich das Streugut selbst beschaffen. Vom Angebot des Streugutes können alle Verpflichteten, wie Hausbesitzer oder Mieter, Gebrauch machen. Nicht jedoch Unternehmer, die im Auftrag der Verpflichteten den Winterdienst ausführen. Ihnen ist die Entnahme von Streugut nicht erlaubt.

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