7. April 2019 / 100Prozentbamberg-News

Teilnahme ausländischer Unionsbürger an der Europawahl

Landratsamt Bamberg informiert

In den Gemeinden und im Landratsamt laufen bereits seit geraumer Zeit die Vorbereitungen zur nächsten Europawahl am 26. Mai 2019 statt. Dabei können auch im Landkreis Bamberg rund 3.540 Unionsbürger aus anderen EU-Staaten an der Wahl teilnehmen. Im Wahljahr 2014 waren das rund 1.400 weniger.

Wie bereits bei der letzten Europawahl sind ausländische Unionsbürger unter bestimmten Voraussetzungen wahlberechtigt. Dies sind alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsländer der Europäischen Union, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben oder die sich sonst hier gewöhnlich aufhalten. Sie können also selbst entscheiden, ob sie in ihrem Heimatstaat oder in Deutschland die hier nominierten Kandidaten wählen.

An der Wahl darf ein Unionsbürger hier aktiv teilnehmen, wenn dieser am Wahltag

  • die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaaten besitzt,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland lebt oder in den Mitgliedstaaten der EU eine Wohnung hat oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhält,
  • weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der EU, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen ist,
  • in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen ist. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Vordruck spätestens bis zum 05. Mai 2019 zu stellen. Danach kann dem Antrag nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).

Wer bereits bei den Wahlen zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wurde, braucht keinen erneuten Antrag zu stellen. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, es sei denn, man hat sich aus dem Wählerverzeichnis austragen lassen. Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss immer ein neuer Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis gestellt werden. Entsprechende Antragsvordrucke sowie informierende Merkblätter sind bei den Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften erhältlich, sofern sie nicht den betreffenden ausländischen Unionsbürgern ohnehin direkt zugestellt werden.

Weitere Informationen gibt’s auch im Internet auf den Seiten des Landratsamtes Bamberg unter www.landkreis-bamberg.de/Anliegen, Rubrik „Wahlen 2014“ oder des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de.

Quelle: Landratsamt Bamberg, 03.04.19

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