8. April 2025 / Allgemeines

Schutz der „Stillen Tage“

Regelungen an den Osterfeiertagen

Veröffentlicht am 8. April 2025 um 08:00 Uhr

Mit den bevorstehenden Osterfeiertagen rücken auch die sog. „Stillen Tage“ in den Fokus.

Das Landratsamt Bamberg erinnert daran, dass der Gründonnerstag (17. April) sowie Karfreitag und Karsamstag (18. und 19. April) laut Feiertagsgesetz als „Stille Tage“ gelten.

An diesen Tagen gelten besondere Regelungen: Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen sind am Gründonnerstag von 2:00 bis 24:00 Uhr, sowie an den Kartagen von 0:00 bis 24:00 Uhr nur dann zulässig, wenn ihr Charakter dem ernsten Anlass dieser Tage entspricht. Tanzveranstaltungen – auch in Diskotheken – sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ebenso müssen alle für den Vorabend geplanten Veranstaltungen rechtzeitig enden.

Darüber hinaus ist der Betrieb von Spielhallen an den „Stillen Tagen“ untersagt, da sie als Unterhaltungsveranstaltungen gelten, die dem feierlichen Charakter widersprechen. Am Karfreitag sind zudem öffentliche Sportveranstaltungen sowie musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb nicht gestattet.

Das Landratsamt bittet um Beachtung dieser Regelungen, um den besonderen Charakter der „Stillen Tage“ zu wahren.

 

Quelle: Landratsamt Bamberg

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