30. Dezember 2021 / Allgemeines

Was gilt an Silvester und Neujahr?

Landratsamt Bamberg informiert

Kontaktbeschränkungen – Verbot von Ansammlungen – Abbrennverbot von Silvesterfeuerwerk in der Altstadt

 

Der gemeinsame Krisenstab von Stadt und Landkreis Bamberg befasste sich gestern (28.12.) insbesondere mit den neuen Regelungen der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Spezielle Regelungen gelten dabei für Silvester und Neujahr. 

So sind zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, Ansammlungen von mehr als zehn Personen auf öffentlichen publikumsträchtigen Plätzen und in ihrem weiteren Umfeld untersagt. Sobald mehr als zehn Personen zusammenkommen, muss sich die Gruppe laut Corona-Verordnung „unverzüglich zerstreuen“. Die Kommunen legen die betroffenen Plätze fest. In der Stadt Bamberg umfasst das Ansammlungsverbot Teile der Innenstadt sowie die ehemalige Klosteranlage Michaelsberg und den ERBA-Park (siehe beigefügte Grafiken).

Generell verboten ist bundesweit der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester. Vom Zünden von bspw. noch gelagertem Silvesterfeuerwerk wird dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems. Daher werden alle Bürgerinnen und Bürger gebeten, in diesem Jahr auf das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk ganz zu verzichten.

Ein komplettes Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern gilt in der Stadt Bamberg im Hinblick auf das Vorhandensein besonders brandempfindlicher Gebäude und Anlagen in Teilen der Altstadt, auf der Altenburg sowie der ehemaligen Klosteranlage Michaelsberg (siehe beigefügte Grafiken). Das Verbot gilt auch auf privaten Grundstücken innerhalb der Verbotszonen.

Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind ab 28. Dezember nur noch mit maximal 10 Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: Das Treffen ist dann also auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht dazu. Für private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten, zum Beispiel in angemieteten Räumlichkeiten, oder im Freien gelten die Obergrenze von 10 Personen bzw. die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte ebenfalls. 

Um in der Gastronomie Silvester feiern zu können, ist die angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22 Uhr bis 5 Uhr) für die Silvesternacht einmalig aufgehoben. Für die Gastronomie, auch unter freiem Himmel, gilt die 2G-Regel: Zutritt haben also ausschließlich Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren. In den Gasträumen ist Tanzen untersagt, Musik ist lediglich als Hintergrundmusik erlaubt. Clubs und Diskotheken bleiben komplett geschlossen, Tanzveranstaltungen sind verboten. Ebenso ist weiterhin das Feiern auf öffentliche Plätzen und Anlagen untersagt.

Besuchsregelungen über den Jahreswechsel in der Sozialstiftung Bamberg und den Kliniken der Gemeinnützigen Krankenhausgesellschaft des Landkreises Bamberg (GKG) 

Nachdem wegen der verschärften Corona-Situation ein Besuchsverbot im Klinikum Bamberg, der Juraklinik Scheßlitz und der Steigerwaldklinik Burgebrach relevant wurde, gelten über den Jahreswechsel bis einschließlich 2. Januar 2022 gesonderte Besuchsregelungen. 

So können Patientinnen und Patienten unter Einhaltung der 2G plus-Regelung im Klinikum Bamberg derzeit bis einschließlich 2. Januar besucht werden, während für die Landkreiskliniken ab Silvester bis einschließlich 2. Januar die gleichen Besuchsregelungen wie an den Weihnachtsfeiertagen gelten. 

Die jeweiligen Zutrittsregelungen sind auf den entsprechenden Internetseiten www.sozialstiftung-bamberg.de bzw. www.gkg-bamberg.de zu finden. 

„Unsere oberste Priorität ist es, die Patientinnen und Patienten sowie unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestmöglich zu schützen“, betonen die Pandemiebeauftragten der Kliniken und bitten um Verständnis für die getroffenen Maßnahmen.

Quelle: Landratsamt Bamberg

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