Novelle der Straßenverkehrsordnung
AM15 bundesweit seit 28.07.2021
Mit parlamentarischem Segen konnte die Neuregelung am 28. Juli 2021 in Kraft treten.
AM15 ja, aber nur im Inland.
Ein kleiner Wehrmutstropfen für alle 15-Jährigen, die sehnsüchtig auf die Senkung des Mindestalters gewartet hatten:
AM15 berechtigt nur zum Fahren im Inland. Hier der entsprechende Teil der Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 FeV:
Lfd. Nr.: 25 mit Schlüsselzahl: 195
Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.
Zur Dokumentation der Auflage, wonach die Fahrerlaubnis AM bis zum 16. Geburtstag nur im Inland gilt, wird im Feld 12 des Führerscheins die Schlüsselzahl 195 eingetragen.
Die geplante Tour in die Schweiz, nach Österreich oder Frankreich muss somit noch ein Weilchen zurückgestellt werden.
Trost: Schlag 16. Geburtstag entfällt die Beschränkung.
Abstand beim Überholen von Radfahrenden:
Mit der Novelle wird der Überholabstand von 1,5 Metern innerhalb von Ortschaften und zwei Metern außerorts jetzt norminiert. Wichtig bleibt, dass die Polizei den häufig mangelnden Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrenden als Sicherheitsproblem erkennt und konsequent anzeigt.
Halteverbot für Kraftfahrzeuge auf Schutzstreifen und in zweiter Reihe:
Künftig ist es auch verboten, mit einem Kraftfahrzeug auf dem Schutzsstreifen zu halten. Bislang war es lediglich verboten, auf dem Schutzstreifen zu parken.
Schritttempo für Lkw beim Rechtsabbiegen:
Um die häufig dramatisch endenden Rechtsabbiegeunfälle zu verhindern, mindestens aber die Unfallfolgen zu verringern, dürfen Lkw und Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen beim Rechtsabbiegen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Einzige Ausnahme: Es ist überhaupt nicht mit Radverkehr zu rechnen.
Regelungen zum Halten und Parken an Kreuzungen:
Parken an Kreuzungen mit einem baulich angelegten Radweg ist künftig nur erlaubt, wenn der Abstand vom parkenden Fahrzeug bis zum Schnittpunkt der Fahrbahnen acht Meter beträgt.
Regelungen zur Rettungsgasse:
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss künftig neben dem aktuell bereits geltenden Bußgeld von 200 Euro und zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister (FAER) auch mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Wer die Rettungsgasse nutzt, um hindurchzufahren oder einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse folgt, muss mit mindestens 240 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen.