5. Juni 2020 / Allgemeines

Neustart am 15. Juni

Die Stadt Bamberg informiert

Städtisches Kulturamt gibt Hinweise und Tipps zur Wiederaufnahme des Kulturbetriebs

Das Kulturamt der Stadt Bamberg erreichen in diesen Tagen viele Anrufe und Mails von Kulturschaffenden, die gerne den Kulturbetrieb so bald wie möglich wieder aufnehmen möchten. Ab dem 15. Juni 2020 ist die Wiederaufnahme des Theater-, Konzert-, und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs wieder möglich. Grundlage ist ein „Rahmenkonzept“, das vom Wissenschaftsministerium in Aussicht gestellt wurde, das aber noch nicht vorliegt. In einem Rundschreiben an die Kulturschaffenden informiert das Kulturamt daher über den aktuellen Stand und gibt Tipps zur Vorbereitung auf die Wiedereröffnung:

Derzeit (Stand 4. Juni) gibt es folgende Verlautbarung und FAQs, die Kulturschaffende als Leitlinie verwenden können:

https://www.stmwk.bayern.de/allgemein/meldung/6530/neustart-fuer-kunst-und-kultur-unter-veraenderten-bedingungen-ab-dem-15-juni-wieder-kulturelle-veranstaltungen-moeglich.html
https://www.stmwk.bayern.de/kunst-und-kultur/meldung/6461/faq-grundlegendes-zum-hochschulbetrieb-zur-forschung-und-zum-kulturellen-leben.html

(im unteren Drittel finden sich die „FAQs zur Wiederaufnahme des Theater-, Konzert- und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs“)

Das Ordnungsamt der Stadt Bamberg darf und kann keine Generalerlaubnisse für Kultureinrichtungen erteilen, weil dafür bislang eine gesetzliche Grundlage fehlt und das Ordnungsamt bei der Vielzahl an Anfragen von Betrieben, Firmen, Einrichtungen nicht nachkommen würde. Das Ordnungsamt und das Kulturamt als Fachamt raten daher, sich unter den aktuell noch recht vagen Vorgaben auf die Wiedereröffnung vorzubereiten, so gut es eben geht. Das bedeutet insbesondere: Anmeldeverfahren umstellen, Schutzkonzept (einschließlich Reinigungs-/Lüftungs-/Wegeführungskonzept) erarbeiten, Beschilderung/Infoschreiben vorbereiten, Betrieb/Abläufe durchsprechen/durchspielen.

Wer sich an die derzeit veröffentlichten Vorgaben/FAQ-Listen hält, wird vermutlich auch auf der „sicheren Seite“ sein. Leichter ist es aber wahrscheinlich, sich selbst ein wenig Luft zu verschaffen, das Rahmenkonzept des Ministeriums abzuwarten, und dann überlegt und aus der Ruhe heraus zu starten, rät das Kulturamt. Ansonsten ist die oberste Richtschnur letztlich auch das eigene Wissen und Gewissen. „Fragen Sie sich also, was sie selbst verantworten können und möchten, wenn es bei eigenen Veranstaltungen doch zu Ansteckungen kommen sollte“, so Kulturamtsleiterin Anne Renz-Sagstetter. „Wir halten die Ohren weiter offen und informieren Sie, sobald wir Neues hören –. Viele Grüße aus dem Kulturamt und wir drücken die Daumen fürden Neustart!“

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Aktuell vorliegende Informationen zur Wiederaufnahme des Theater-, Konzert- und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs“ zusammengefasst:

  • Generell max. 100 Gäste (outdoor), max. 50 Gäste (indoor) >> individuelle Maximalbesucherzahl für Gebäude berechnet sich aber nach Mindestabstand 1,50 m!
  • Anzeige/Anmeldung aller Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen bis eine Woche vor Termin bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (hier: Ordnungsamt)
  • Abstandsregelung 1,50 m im Freien, in allen Räumen inkl. Fluren/Treppen/Garderoben/WCs für Gäste UND Personal (außer sie sind verwandt/wohnen in einem Haushalt etc.)
  • Bei Gesang/Blasinstrumenten und ggf. weiteren „Gefährdungslagen“ (Tanz etc.) erhöht sich der Abstand auf 2 m!
    Gäste müssen VORAB über Ausschlusskriterien (Corona-Symptome oder Kontakt zu Erkrankten innerhalb der letzten 14 Tage) informiert werden (z.B. durch Aushang/Hinweis auf Website)
  • Ausreichend Waschgelegenheiten (Flüssigseife, Einweghandtücher oder Trockengebläse, ggf. Desinfektionsmittel) müssen bereitgestellt und mit Infografiken versehen werden
  • Es gilt Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung für Gäste UND auch für Personal/Mitwirkende in allen Räumen, in denen sich Gäste aufhalten und/oder Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann >> AUSNAHMEN:
    „Mitwirkende, deren künstlerische Darbietung mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unvereinbar ist; … nur für den Zeitraum der Darbietung“
    „Mitwirkende, die für die künstlerische Darbietung einen festen Platz eingenommen haben und dabei den erforderlichen Mindestabstand einhalten  (Maskenpflicht in diesen Fällen nur für Auf- und Abtritt“
    Kinder bis 6 Jahre
    Menschen mit Behinderungen/gesundheitlichen Einschränkungen, für die ein MNS unzumutbar ist
  • Tickets müssen möglichst online verkauft werden (um Warteschlangen zu vermeiden) und dürfen nur mit festen Sitzplatznummern und personalisiert vergeben werden, Name/Kontaktdaten müssen (sitzplatzbezogen!) gespeichert werden (zur evtl. Rückverfolgung der Infektionsketten, also mal mind. 1 Monat)
  • Jeder Betrieb muss bei sich ein Schutzkonzept vorhalten (dieses muss NICHT dem Ordnungsamt vorgelegt/freigegeben werden, kann von diesem aber stichprobenartig überprüft werden und muss v.a. jederzeit auf Anfrage einsichtig sein), dieses enthält:
    Reinigungskonzept für Sanitäranlagen und alle Kontaktflächen (insb. Türgriffe, Handläufe, Tischoberflächen, abhängig von Nutzungsfrequenz, inkl. Reinigungsprotokoll!)
    Lüftungskonzept (abhängig von Raumgröße und Nutzung, wobei gilt: möglichst oft/dauerhaft/umfassend lüften, so viel wie zumutbar/mit Spielbetrieb vereinbar!)
    Wegeführungskonzept (Laufwege möglichst vorgeben/markieren/abkleben inkl. Bewegungsrichtung, Ein-/Ausgänge und Abstände im Wartebereich)
    Ausschilderung (Ausschluss bei Symptomen, Abstandsgebot, Reinigung Hände, Mund-Nasen-Schutz)
    Arbeitsschutz für Personal >> im zugehörigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS stehen z.B. Regelungen für Arbeitsmittel/Werkzeuge (müsste dann analog auch für Requisiten gelten?), wonach diese möglichst personenbezogen zu verwenden, wo dies nicht möglich ist, vor Übergabe an andere zu reinigen oder nur mit Schutzhandschuhen zu benutzen sind …
    Offene Fragen:
  • Höchstdauer für Veranstaltungen: in anderen Bereichen gilt die Regel 60 Min. oder 120 Min. mit ausreichender Lüftungspause > für Veranstaltungsbetrieb noch unklar!
  • Requisiten: s. o. Arbeitsschutzstandards
  • Probenbetrieb: Regelungen folgen …
  • Getränkeausschank: ist in Museen/Ausstellungen VERBOTEN, man sollte also auch im Theater vorerst davon Abstand nehmen, insbesondere was gemeinschaftlich genutztes Geschirr angeht (was im Übrigen nicht nur für Gäste, sondern auch für Personal gilt!)

Quelle: Stadt Bamberg

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